Von lawfirm24_7 auf Donnerstag, 29. Dezember 2022
Kategorie: WEBISCRIPT - Recht & Gesellschaft

Können Kinder Eltern verklagen, wenn sie Fotos und Videos von ihnen ins Netz stellen?

Grundsätzlich ist es nicht illegal, Fotos und Videos von seinen Kindern in sozialen Medien zu teilen. In den meisten Ländern gibt es jedoch Gesetze, die den Schutz der Privatsphäre von Kindern regeln. Dazu gehört auch der Schutz vor unerwünschter Veröffentlichung von Bildern und Videos im Internet.

Eltern haben in der Regel das Sorgerecht für ihre Kinder und sind daher für die Entscheidungen über die Veröffentlichung von Bildern und Videos von ihren Kindern verantwortlich. Wenn Eltern Bilder oder Videos von ihren Kindern in sozialen Medien teilen, sollten sie sicherstellen, dass dies in Übereinstimmung mit den Gesetzen zum Schutz der Privatsphäre von Kindern erfolgt und dass die Kinder damit einverstanden sind.

In manchen Fällen könnten Eltern für die Veröffentlichung von Bildern oder Videos von ihren Kindern in sozialen Medien aber haftbar gemacht werden, wenn sie diese ohne Einwilligung der Kinder veröffentlichen oder wenn sie die Privatsphäre der Kinder auf andere Weise verletzen. In solchen Fällen könnten die Kinder oder andere Betroffene gegebenenfalls Schadenersatzforderungen stellen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Gesetze zum Schutz der Privatsphäre von Kindern von Land zu Land unterschiedlich sind und sich auch im Laufe der Zeit ändern können. In Deutschland gibt es Gesetze, die den Schutz der Privatsphäre von Kindern regeln, darunter das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Diese Gesetze schützen die Privatsphäre von Kindern, indem sie bestimmte Handlungen verbieten, die die Privatsphäre der Kinder verletzen könnten, wie z.B. die Veröffentlichung von Bildern oder Videos ohne Einwilligung der Kinder oder deren Eltern.

Wenn Eltern in Deutschland Fotos oder Videos von ihren Kindern in sozialen Medien teilen möchten, müssen sie sicherstellen, dass sie die Einwilligung der Kinder oder, wenn die Kinder z.B. noch nicht volljährig sind, der jeweiligen Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter eingeholt haben. Es ist wichtig zu beachten, dass die Einwilligung der Kinder nicht automatisch erteilt wird, nur weil die Kinder in der Familie leben. Die Einwilligung muss ausdrücklich erteilt werden und die Kinder müssen über die möglichen Auswirkungen der Veröffentlichung von Bildern oder Videos in sozialen Medien informiert werden.

Wenn Eltern Fotos oder Videos von ihren Kindern in sozialen Medien teilen, ohne die Einwilligung der Kinder, könnten sie für die Verletzung der Privatsphäre der Kinder haftbar gemacht werden. In solchen Fällen könnten die Kinder oder andere Betroffene gegebenenfalls Schadenersatzforderungen stellen. Es ist daher wichtig, dass Eltern sich an die geltenden Gesetze halten und sicherstellen, dass sie die Einwilligung der Kinder oder sonstigen Berechtigten haben, bevor sie Bilder oder Videos von ihren Kindern in sozialen Medien teilen.

Das Recht am eigenen Bild von Kindern wird oft missachtet, insbesondere im Internet. Die Veröffentlichung von Kinderfotos führt zu Diskussionen innerhalb der Gesellschaft. Einige Leute sind gegen die Verbreitung von Kinderfotos im Netz, während andere, insbesondere Familienblogger und Influencer, regelmäßig Fotos und Videos von ihren Kindern veröffentlichen, um ihre Reichweite zu erhöhen und mehr Follower und Likes zu bekommen. Das Veröffentlichen von Kinderfotos im Internet kann zu einer kommerziellen Verwertung führen und macht tausende privater Bilder und Videos für viele Nutzer sichtbar. Diese Veröffentlichungen verletzen häufig das Persönlichkeitsrecht von Kindern und können aus der Kinderperspektive bedenklich sein.

Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet kann zu Gefahren führen, wie zum Beispiel dass sie von Dritten kopiert, gespeichert und für andere Zwecke verwendet werden, oder dass sie auf pornografischen Seiten landen, deren Verantwortliche schwer ausfindig zu machen sind und die somit schwer zu löschen sind. Die Fotos können auch zu Cybermobbing unter Mitschülern führen und haben große Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Betroffenen. Sie können auch auf Internetseiten und Social-Media-Profilen, die für Pädophilie bestimmt sind, auftauchen, oder auf fremden Geräten gespeichert bleiben und später wieder auftauchen, selbst wenn sie gelöscht wurden. Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet kann das Recht am eigenen Bild verletzen und kann auch Gefahren für die Sicherheit und Privatsphäre der Kinder darstellen. Es ist daher wichtig, dass Eltern und Großeltern das Recht am eigenen Bild von Kindern ernst nehmen und sorgfältig überlegen, bevor sie Fotos oder Videos von ihren Kindern im Internet veröffentlichen. Denn das Internet vergisst nie!

Kinder haben das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auch wenn ihre Eltern als Vertreter auftreten oder ihre Fotos im Internet veröffentlichen. Das Recht am eigenen Bild von Kindern ist im Kunsturhebergesetz (KUG) festgelegt und besagt, dass Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich gezeigt werden dürfen. Die Privatsphäre und das Recht auf persönliche Ehre von Kindern werden auch durch Artikel 16 der UN-Kinderrechtskonvention geschützt. Kinder haben auch das Recht auf Privatsphäre (Artikel 7 der Grundrechtecharta) und Datenschutz (Artikel 8 der Grundrechtecharta). Das Wohl des Kindes, das die Interessen des Kindes schützt, ist Aufgabe der Eltern und umfasst auch die Möglichkeit für das Kind, seine Persönlichkeit ungestört zu entwickeln und frei zu entfalten. Die Einwilligung eines Kindes in die Veröffentlichung von Bildern hängt von seiner geistigen Reife, also seiner Einsichtsfähigkeit, ab und Eltern dürfen diese Entscheidung nicht einfach übergehen, wenn das Kind einsichtsfähig ist und der Veröffentlichung widerspricht. Eltern sollten auch darauf achten, dass Kinder nicht ohne ihre Zustimmung fotografiert werden und dass die Privatsphäre und Sicherheit der Kinder gewahrt bleibt. Sie sollten auch darauf achten, dass keine persönlichen Informationen von Kindern im Internet veröffentlicht werden.

Wenn Eltern Fotos ihrer Kinder veröffentlichen, gibt es zumeist einen Interessenkonflikt zwischen ihren eigenen Interessen, sich selbst darzustellen, und ihrer Pflicht, im Interesse des Kindes zu handeln, wenn das Kind nicht einsichtsfähig ist. In diesem Fall müssten die Eltern sich selbst die Erlaubnis geben. Dann wären sie quasi auf der einen Seite für die mögliche Gefährdung der Rechte des Kindes und auf der anderen Seite gleichzeitig für den Schutz dieser Rechte verantwortlich. Deshalb können die Eltern ihre Kinder in diesem Fall nicht wirksam vertreten. Wenn die Veröffentlichung des Fotos auf einer Einwilligung basieren soll, kann das zuständige Familiengericht auf Antrag der Eltern gemäß § 1909 Abs. 1 BGB einen Ergänzungspfleger bestellen. Dieser muss das Kind über den Zweck und die Auswirkungen der Veröffentlichung, aber auch über die Rechtsfolgen und die Rechte, die ihm zustehen, aufklären. Eltern müssen bei der Verwendung von Fotos und Videos ihrer Kinder auch immer datenschutzrechtliche Vorschriften beachten. Kinder sind sich weniger bewusst, welche Risiken und Folgen die Verarbeitung von Daten haben kann, und verdienen daher einen besonderen Schutz hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten.

Bilder gelten allgemein als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, wenn die abgebildete Person gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO identifiziert werden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn das Gesicht des Kindes erkennbar ist. Im Gegensatz zum Kunsturhebergesetz (KUG) umfasst die DSGVO den gesamten Prozess, von der Erstellung bis zur Verbreitung von Bildern. Das Hochladen von Kinderfotos in sozialen Medien wie Facebook, Instagram usw. stellt daher eine Verarbeitung von Daten dar. Die Eltern sind verantwortlich für die Veröffentlichung von Fotos von Kindern im Internet, wenn diese Verbreitung über den engsten familiären Bereich hinausgeht. Sie entscheiden über die Zwecke und Mittel und sind daher gemäß Art. 4 Nr. 7 und Art. 5 Abs. 2 DSGVO Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne. In die Veröffentlichung von Kinderfotos müssen daher beide Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes einwilligen. Ob auch die Einwilligung des Kindes eingeholt werden muss, hängt von dessen Einsichtsfähigkeit ab. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und zweckgebunden sein und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. Die Einwilligung entfällt bei Bildaufnahmen von Babys und Kleinkindern, die keine Einsichtsfähigkeit haben.

Die Veröffentlichung von Fotos ohne entsprechende Einwilligung kann Konsequenzen haben, wie die Löschung von Bildern, die Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte verletzen, oder das Verlangen einer Geldentschädigung oder sogar dem Gewinn, der mit der Veröffentlichung erzielt wurde. Eltern können gegen die unrechtmäßige Veröffentlichung von Fotos ihrer Kinder durch Dritte Unterlassung und Beseitigung der Fotos verlangen. Minderjährige können auch gegen ihre Eltern einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts haben, wenn Fotos zu einem Zeitpunkt veröffentlicht wurden, in dem das Kind wegen mangelnder Einsichtsfähigkeit noch nicht mitentscheiden konnte. Es gibt auch Ansprüche auf Löschung und Auskunft gemäß Art. 17 und 15 DSGVO. Verjährungsfristen sollten beachtet werden.

Das Recht am eigenen Bild von Kindern wird immer häufiger verletzt, vor allem von Eltern. Eltern sollten mehr Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht ihrer Kinder nehmen und Fotos von ihnen nur in einem begrenzten privat-familiären Bereich teilen. Wenn die Kinder noch zu klein und daher nicht einsichtsfähig sind und die Kontrolle über die veröffentlichten Fotos nicht gewährleistet werden kann, sollte äußerst zurückhaltend mit der Veröffentlichung von Kinderfotos umgegangen werden. Wenn die Kinder bereits einsichtsfähig sind, sollten die Eltern sie einbeziehen, über mögliche Folgen der Veröffentlichungen aufklären und sicherstellen, dass sie eine bewusste und freiwillige Einwilligung abgeben.