Von LEGISPRO auf Donnerstag, 22. Dezember 2022
Kategorie: WEBISCRIPT - Recht & Gesellschaft

Urlaub verfällt und verjährt nicht, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigte nicht explizit hinweisen

Urlaubstage verfallen nur dann, wenn Beschäftigte zuvor darauf von ihrem Arbeitgeber aufmerksam gemacht wurden. Mit Urteil vom 20.12.2022 (Aktenzeichen: 9 AZR 266/20 ) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt geklärt, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten zuvor darauf hinweisen müssen, dass ihnen Urlaub zusteht, welcher in der Zukunft verfallen könnte. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, verfallen und verjähren Urlaubstage nicht mehr.

Das Urteil ist wegweisend und verbessert die Rechte von Beschäftigten. Arbeitgeber sollten in der Zukunft darauf achten, ihre Angestellten rechtzeitig über ihre Rechte im Hinblick auf Urlaub aufklären.

Dieses Urteil könnte zahlreiche Klagen von Arbeitnehmern nach sich ziehen, sogar Massenklagen sind möglich. Das Urteil könnte dazu führen, dass viele Arbeitnehmer jetzt ihre Urlaubsansprüche der letzten Jahre gegenüber ihrem Arbeitgeber oder auch ihrem ehemaligen Arbeitgeber geltend machen.

Eine Steuerfachangestellte aus Nordrhein-Westfalen hatte 101 Urlaubstage über mehrere Jahre angesammelt. Ihr Arbeitgeber ging davon aus, dass der Urlaub längst verfallen ist und auch Verjährung eingetreten ist. Die Angestellte hatte geklagt und hat jetzt beim Bundesarbeitsgericht (BAG) Recht bekommen.

Arbeitnehmer können nun Urlaub vergangener Jahre geltend machen, den sie bisher noch nicht genommen haben. Gemäß dem Urteil ist eine Verjährung der Urlaubstage nur noch möglich, wenn der Arbeitgeber diesbezüglich seinen Beschäftigten zuvor einen Hinweis auf den Urlaub gegeben hat, welcher verfallen könnte. Verjährung und Verfall treten demnach nicht mehr automatisch ein. Der Arbeitgeber kann sich nicht mehr auf die dreijährige Verjährungsfrist und auf den Verfall der Urlaubstage nach 15 Monaten berufen, wenn er es zuvor unterlassen hat, seinen Beschäftigten darauf hinzuweisen.

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