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Biografie
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Geschrieben in Freitag, 03 Mai 2024
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Das Berufsleben und die Zukunftsperspektiven können erheblich beeinträchtigt werden, wenn Arbeitnehmer aufgrund längerer Krankheit ausfallen müssen. Manchmal sieht sich der Betroffene sogar gezwungen, seinen bisherigen Job aufzugeben oder zumindest eine Teilzeitkarriere anzustreben. In solchen Situationen spielt die Erwerbsminderungsrente eine entscheidende Rolle. Doch wer hat Anspruch darauf, wie beantragt man sie und welche Änderungen treten im Jahr 2024 in Kraft? Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Die Erwerbsminderungsrente tritt ein, wenn eine Person aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht mehr in der Lage ist, ihre bisherige Tätigkeit in vollem Umfang auszuüben. Dies führt zwangsläufig zu Einkommenseinbußen oder sogar zum vollständigen Verlust des Verdienstes. Die Erwerbsminderungsrente soll diese Einbußen ausgleichen. Allerdings erhält nicht jeder, der eine Zeit lang krank ist, automatisch eine Erwerbsminderungsrente, und auch nicht in vollem Umfang. Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und die Deutsche Rentenversicherung ist für die Prüfung und Auszahlung zuständig.
Im Falle von Krankheit zahlt der Arbeitgeber zunächst weiterhin das Gehalt. Unter Umständen kann er die Kosten später von der Krankenkasse erstattet bekommen. Erst wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt (mindestens sechs Monate), kommt die Erwerbsminderungsrente ins Spiel. Diese erhalten in Deutschland nur Personen, die schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen haben, das reguläre Renteneintrittsalter jedoch noch nicht erreicht haben. Dieses Alter hängt vom Geburtsjahr ab und steigt allmählich auf 67 Jahre an. Voraussetzung ist zudem, dass aufgrund der Gesundheit nur noch weniger als sechs Stunden Arbeit am Tag möglich sind, und für einen vollen Anspruch sogar weniger als drei Stunden am Tag. (Für Personen mit Geburtsdatum bis einschließlich 1. Januar 1961 gilt eine abgemilderte Sonderregelung.)
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Geschrieben in Mittwoch, 01 Februar 2023
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In Deutschland muss jeder in seinem Kraftfahrzeug einen Verbandskasten mitführen, dessen Mindesthaltbarkeitsdatum nicht überschritten sein darf. Ansonsten droht ein Verwarnungsgeld bei einer Kontrolle oder es gibt Probleme beim TÜV. Was im KFZ-Verbandskasten drin sein soll, regelt die DIN 13164 und §35h StVZO.
Ab 1. Februar 2023 müssen nach der geänderten DIN-Richtlinie 13164 in neuen Verbandskästen zwei Gesichtsmasken enthalten sein. Nach der neuen Regelung sind demzufolge zusätzlich zwei medizinische Masken als Teil eines Verbandskastens mitzuführen.
Wer jetzt allerdings denkt, er müsste jetzt sofort nachrüsten, ist im Irrtum. Denn bis die Anpassung in die StVZO aufgenommen ist, ist die Ergänzung des Verbandskastens im Fahrzeug noch nicht Pflicht. Es ist allerdings sehr zu empfehlen, bereits jetzt zwei Masken dem Verbandskasten beizufügen.
Autofahrer müssen sich also nicht unbedingt sofort einen neuen Verbandskasten kaufen. Vorhandene Verbandskästen mit den bislang gültigen Ausgaben der DIN 13164 01/1998 und 01/2014 müssen nicht ausgetauscht und können weiterhin verwendet werden. Aber natürlich nur so lange, bis er laut aufgedrucktem Datum abgelaufen ist.
Insofern betrifft die Änderung ab 1. Februar 2023 hauptsächlich die Hersteller von Verbandskästen.