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25-04-2024

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Benötige ich ein Impressum, wenn ich Webinare veranstalte?

impressum-webinare Webinare veranstalten - Eine Anbieterkennzeichnung sorgt für Transparenz und bewahrt Sie vor rechtlichen Problemen

Grundsätzlich muss jeder, der im Internet etwas anbietet ein Impressum bereitstellen. Daher wird das Impressum auch als Anbieterkennzeichnung bezeichnet. Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kontaktdaten für jeden Nutzer und Besucher einer Internetpräsenz gut erkennbar und korrekt dargestellt werden, wodurchTransparenz entsteht und Verbraucher geschützt werden.

Wer ein Webinar anbietet und dabei Produkte oder Dienstleistungen vertreibt, ist rechtlich zur Veröffentlichung eines Impressums verpflichtet. So müssen sich Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler usw., die Webinare vor einem öffentlichen Publikum veranstalten, in der Regel als Anbieter kennzeichnen.

Wird ein Webinar jedoch ausschließlich zu persönlichen, familiären und privaten Zwecken veranstaltet, kann auf das Impressum verzichtet werden. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, weil die Grenze nicht immer klar erkennbar ist. So könnte zum Beispiel allein der Umstand, dass Nutzer sich zu einem Webinar anmelden und dabei bestimmte Daten (Name, E-Mailadresse) an den Webinar-Anbieter übermitteln, eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung begründen. Hierbei spielt der Datenschutz auch eine besondere Rolle. So muss für den Nutzer sets transparent und erkennbar sein, wer seine Daten verarbeitet. Im Zweifel sollten Anbieter von Webinaren immer auf Nummer sicher gehen und ein Impressum im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Webinaren für die Öffentlichkeit gut sichtbar bereitstellen.

Ein Impressum muss auch gut auffindbar platziert werden. Es empfielt sich, das Impressum so zu platzieren, dass bereits die Webinar-Teilnehmer bei der Anmeldung das Impressum schnell und einfach aufrufen können. Dafür bietet sich besonders die Fußzeile oder die Menüauswahl auf einer Webseite an. Bestenfalls sollte das Impressum auf der Startseite und den Unterseiten, auch Landingpage, mit nur einem Klick aufrufbar sein. Eine versteckte und schwer auffindbare Anbieterkennzeichnung innerhalb einer Webpräsenz genügt den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht.

Beim Impressum sind gemäß § 5 Telemediengesetz in jedem Fall bestimmte Plichtangaben erforderlich:

  • Nennung des Anbieters
  • Sitz/Adresse des Anbieters
  • sonstige Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail u. Fax-Adresse)
  • Rechtsform (z.B. GmbH, GbR, KG usw.)
  • Registereintrag bei Unternehmen, Standeskammer bei Freiberuflern
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • ggf. weitere Informationspflichten und Zusatzangaben für Onlineshop-Betreiber und besondere Berufsgruppen (z.B. Haftung, Veranwortliche(r) für Inhalte, Haftpflichtversicherung)


Auszug § 5 Telemediengesetz:

Telemediengesetz (TMG)§ 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


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